Krisenbewältigung KUG/Liquidität, Update 2
Liebe Mandanten und Geschäftspartner, dieser Text enthält die Infos aus der
ersten Corona-Mail vom 17.3. (20200316 – Aktuelles zur Corona-Krise … pdf) und
dem ersten Update vom 18.3., aber auch alle notwendigen Ergänzungen bis zum
heutigen Kenntnisstand. Wir haben die Mailingliste aktualisiert, daher mag es
sein, dass mancher über einige Punkte bereits von uns informiert wurde.
Liquidität/Kredite
- In Bayern gibt es eine Soforthilfe, abhängig von der Anzahl
der Arbeitnehmer: 5.000 EUR/bis 5 Arbeitnehmer; 7.500 EUR/10 AN; 15.000
EUR/50 AN, 30.000 EUR/250 AN. Allerdings, Betriebe, die jünger als 3 Jahre
sind, erhalten keine Soforthilfe, Details prüfen oder bitte mit uns
abstimmen. (Antrag anbei Bay_Soforthilfe.pdf) - Kredite und Soforthilfe in Bayern – siehe Webseite
https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php - In Niedersachsen gibt es ab der kommenden Woche eine
Soforthilfe, zwischen 5.000 EUR und 20.000 EUR ebenfalls nach
Mitarbeiterzahlen. Details noch unbekannt.- Bitte verfolgen Sie die Aktualisierungen auf der Webseite
der NBankhttps://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-%E2%80%93-Beratung-f%C3%BCr-unsere-Kunden.jsp - Bitte registrieren Sie sich bereits jetzt bei der NBank –
auf der gleichen Webseite, unter „Das können Sie jetzt schon tun“. Hier
wird ein Fragebogen vorgestellt (Anbei, Nieders_Soforthilfe_Frageb.pdf),
der an die Mailadresse beratung@nbank.de zu senden ist.
Bitte füllen Sie den Antrag besser online auf der Webseite aus, da gibt
es ergänzende Infos.
- Bitte verfolgen Sie die Aktualisierungen auf der Webseite
- Kredite in Niedersachsen: Ein Programm mit Kredit von der
NBank offenbar direkt – also ohne Hausbank – bis 50.000 EUR wird gerade auf
die Beine gestellt, Info auf Webseite unter 1.c.i. - In NRW gibt es nach unserer Kenntnis bisher nur ein
Kreditprogramm
https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner
und
https://www.nrwbank.de/de/corporate/presse/corona-hilfe-nrwbank.html - In Hessen gibt es nach unserer Kenntnis auch nur ein
Kreditprogramm
https://www.wibank.de/wibank/corona - Noch etwas zum Hintergrund der Kredite in dieser Notsituation:
Altmaier/Scholz haben am 15.3. verkündet, dass die KfW 80% des
Ausfallrisikos übernehmen soll. Kreditanträge laufen nach wie vor nur über
die Hausbank. Die Hausbanken (Volksbanken, Sparkassen, Geschäftsbanken)
sehen sich nicht in der Lage, das restliche Ausfallrisiko von 20% in die
eigenen Bücher zu nehmen. Das ist auch plausibel, bei den zu erwartenden
Kreditvolumina gehen deren Eigenkapitalkennzahlen dermaßen in die Knie, dass
eine Bankenkrise um die Ecke kommen kann. Die Wirtschaftsverbände haben in
Berlin enormen Druck gemacht und fordern, dass die KfW 100% Bürgschaft
übernimmt. Dann wäre die Kreditvergabe flüssig, denn die Bankbilanzen würden
nicht belastet. Aktuell bewegt sich die KfW offenbar in Richtung 90%. Jetzt
kommen die Förderbanken der Länder ins Spiel. Das Wirtschaftsministerium
unter Dr. Althusmann in Niedersachsen arbeitet an einer Lösung, dass die
eigene NBank die restliche, von der KfW nicht verbürgte Lücke mit einer
eigenen Bürgschaft übernimmt, also möglicherweise in Höhe von 10%. Final ist
da noch nichts, aber in Bewegung. Wenn die von KfW und z. B. NBank verbürgte
Summe 100% ist, dann reduziert sich der Auftrag der Geschäftsbanken auf eine
ordentliche, gewissenhafte Bearbeitung der Kreditanträge: Unterlagen müssen
wie bisher vorgelegt werden, die Kreditsumme muss begründet werden, Tilgung
muss plausibel sein etc. Aber die Kreditvergabe sollte dann nicht an
zusätzliche Sicherheiten geknüpft werden, oder jedenfalls muss verhandelt
werden, dass die Besicherung durch den Kreditnehmer nur irgendwie im Rahmen
der Bund/Land nicht verbürgten Summe bleibt. Auch die „kleinen Darlehn“, die
ab nächster Woche z. B. von der NBank gewährt werden, sind Ergebnis aus
diesen Verhandlungen.
KUG/Kurzarbeit
- Die Agentur für Arbeit benötigt zwei Unterlagen: Den zweiseitigen
Fragebogen (Anbei, Anzeige über Arbeitsausfall.pdf) und für jeden
Mitarbeiter eine Änderungsvereinbarung (Muster anbei:
KUG_Änderungsvereinbarung Kurzarbeit_03172020.docx). Mit der Anzeige über
Arbeitsausfall informieren Sie über Ihr Unternehmen und die geplante
Minderung der regulären Arbeitszeit, also von 40 Stunden/Woche auf z. B.
15 Stunden/Woche pauschal für Ihren Betrieb oder Ihre Praxis. Mit der
Änderungsvereinbarung ändern Sie den aktuellen Arbeitsvertrag mit Ihrem
Arbeitnehmer und vereinbaren eine neue Ziel-Arbeitszeit. Hiervon können
Sie dann in Grenzen je nach echtem Bedarf abweichen. Fragebogen und
Änderungsvereinbarungen in einen Umschlag und an die Agentur für Arbeit
senden. Der Antrag wird dort geprüft und in der aktuellen Situation wohl
umstandslos genehmigt. - Kurzarbeit, die im März beginnen soll, muss auch im März beantragt werden.
- Die ab Beginn Kurzarbeit tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden je
Mitarbeiter sollten tabellarisch festgehalten, am besten täglich
dokumentiert werden. Tabelle so: Eine Spalte Reguläre Arbeitszeit, nächste
Spalte Tatsächliche Arbeitszeit. Pro Tag, pro Mitarbeiter. - Erste und jede weitere monatliche Lohnabrechnung unter KUG: Wir benötigen
diese Tabellen, damit wir die Lohnabrechnung (Basis tatsächlich geleistete
Arbeitszeit) und die KUG-Abrechnung (Ausfallzeiten) korrekt abrechnen
können. Aus dem Lohnprogramm wird der Antrag auf KUG erzeugt und
übermittelt. KUG mit Sozialabgaben zahlt der Arbeitgeber aus und erhält
die Erstattung von der Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber- und der
Arbeitnehmeranteil zum KUG wird von der Agentur für Arbeit ebenfalls
gezahlt/erstattet. - Bevor ein Mitarbeiter mit seiner Kurzarbeit beginnen kann, muss er seine
Überstunden und den Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr (sofern vorhanden)
noch abfeiern. Nicht abgefeiert werden muss der zeitanteilige
Urlaubsanspruch aus dem laufenden Jahr, also der für die Zeit z. B. vom
1.1. bis 31.3.2020 mit ca. 3/12 x 25 Tagen = ca. 8 Tage – die bleiben
stehen. Mit anderen Worten, der Beginn der Kurzarbeit kann sich von
Mitarbeiter zu Mitarbeiter unterscheiden, aber für alle können die
Unterlagen schon jetzt fertig gemacht werden. - Für den Fall, dass Mitarbeiter amtlich in Quarantäne, aber nicht infiziert
sind, kommt ein Erstattungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz in
Betracht – Infos in der großen Datei, oder Info an uns, klären wir.
Steuern
- Sicher kein schöner Zug, Lastschriften nachträglich
zurückzuholen, aber in dieser Zeit möglicherweise notwendig zur Sicherung
der Liquidität: Einer Sepa-Lastschrift kann man für die Dauer von 8 Wochen
widersprechen und somit auch eine Abbuchung zurückholen, die das Finanzamt
korrekterweise in den letzten Wochen vorgenommen hat. - Die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer kann man einigermaßen formlos auf 0 EUR
herabsetzen lassen. Formulierungsvorschlag aus Bayern anbei,
Bay_Steuererleichterungen.pdf) Das wirkt zum 10.6., 10.9. und 10.12. Wenn
das Geschäft Mitte/Ende des Jahres wieder Fahrt aufnimmt, prüfen Sie &
wir, ob ein Hochsetzen der Vorauszahlungen Sinn macht, um Nachzahlungen
später zu vermeiden. - Für die Gewerbesteuer handeln die Kommunen autonom, wir
gehen aber davon aus, dass Herabsetzungen mit der Begründung „Corona“ und
ein paar konkretisierenden Erläuterungen ebenfalls gewährt werden. Das wirkt
dann zum 15.5., 15.8. und 15.11. Anpassungen nach oben sind jederzeit
möglich. - Die Lohnsteuer ist zum heutigen Zeitpunkt zwingend zu
zahlen, auch wenn es hier schon Überlegungen gibt, ob die Arbeitgeber diese
ebenfalls zurückhalten dürfen. Wir raten derzeit davon ab, die Lohnsteuer
ist die Steuer der Arbeitnehmer, da kommt man derzeit auf dünnes Eis. Auch
Kapitalertragsteuer wird nicht gestundet. - Für alle Abschlusszahlungen aus Vorjahren, also 2017, 2018
und 2019 zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer (bei den Finanzämtern) und
Gewerbesteuer (bei der Kommune) kann und sollte Stundung beantragt werden –
die Stundung wird jedenfalls bis 31.12.2020 zinsfrei vom Finanzamt gewährt. - Für Abschlusszahlungen aus Vorjahren und laufenden
Umsatzsteuerzahlungen ist die Lage noch unübersichtlich –
Ein Antrag auf Stundung schadet aber nicht, das betrifft also die
Umsatzsteuerjahreserklärung 2018, 2019. - Das Finanzministerium überlegt zur Zeit, ob
dieUmsatzsteuersondervorauszahlung, die am 10.2.2020
ans Finanzamt gezahlt wurde, formlos oder auf Antrag oder überhaupt
zurückgezahlt wird. Immerhin, das wäre für alle, die a)
umsatzsteuerpflichtig sind und b) eine Dauerfristverlängerung haben (das
sind diejenigen, die eine solche Sondervorauszahlung geleistet haben) eine
echte Hilfe für den Moment. - Das Finanzministerium überlegt zur Zeit auch, ob ein
Verlustrücktrag von 2020 nach 2019 bereits jetzt, also
unterjährig in 2020 möglich ist. Normalerweise geht der Verlustrücktrag erst
mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 in 2021. Wir bleiben
dran. (Bei Gewerbesteuer gibt es keinen Verlustrücktrag). - Ein guter 2019er Jahresabschluss kann mit Blick auf Corona nicht
nachträglich schlechter gemacht werden, denn Corona ist ein 2020er Ereignis.
Das ist inzwischen auch akademisch geklärt (war aber auch zu erwarten). Der
vorläufige Verlustrücktrag aus 3.h. wäre aber eine Option. - Für angekündigte Betriebsprüfungen kann Verschiebung beantragt werden.
Arbeitsbestätigung
Zumindest die Steuerberaterkammer empfiehlt, dass die Mitarbeiter eine
Bescheinigung des Arbeitgebers bei sich führen: „Für den Fall einer
Ausgangssperre oder einer Beschränkung des Ausgangs bestätigen wir Ihnen, dass
Sie zum betriebsnotwendigen Personal unseres Betriebs gehören und unseren
Betrieb auch in einem solchen Fall erreichen müssen.“ Vielleicht nicht schön
formuliert und etwas übervorsichtig, wir setzen das aber so um.
Bitte sprechen Sie uns gern an. Für alle Gespräche bieten wir sehr gern
Videokonferenzen über Zoom an, zu denen wir Sie jederzeit und ganz unkompliziert
einladen können.