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Grundsteuer Reform

Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird bis 31.01.2023 verlängert.

(Update 13.10.2022): Unter der Leitung des Niedersächsischen Finanzministers Reinhold Hilbers hat sich die Finanzministerkonferenz auf eine einmalige Fristverlängerung für die Abgabe der Grundsteuererklärung bis zum 31.01.2023 verständigt.

Dazu erklärt Finanzminister Hilbers: „Angesichts des aktuellen Erklärungseingangs von bundesweit knapp unter 40 Prozent, haben wir im Kreise der Finanzministerinnen und Finanzminister heute erneut erörtert, wie und mit welchen Maßnahmen darauf reagiert werden kann. Auch vor dem Hintergrund, dass die Menschen in Deutschland aktuell vielen Herausforderungen und Unsicherheiten gegenüberstehen und viele mit Sorge in die Zukunft blicken, haben wir die Möglichkeiten und Maßnahmen abgewogen und uns für eine allgemeine Fristverlängerung ausgesprochen und uns darauf verständigt, für die Abgabe der Grundsteuererklärung einmalig mehr Zeit zu gewähren.“


Kurze Einführung zu den Fristen – (Stand bis 12.10.2022)

Zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober 2022 sind Feststellungserklärungen, also Erklärungen mit den Informationen zu den Immobilien beim Finanzamt, welches je nach Lage für die Immobilie zuständig ist, auf elektronischem Weg (Elster) einzureichen. Über eine Fristverlängerung, z. B. aufgrund von Corona ist noch nicht entschieden. In 2023 und 2024 bearbeiten die Finanzämter die Feststellungserklärungen. Bis einschließlich 2024 bleibt die Grundsteuer unverändert nach heutiger Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 gilt das neue Grundsteuergesetz. Es gilt für alle rund 35 Mio. Immobilien, Wohneinheiten, Gewerbeimmobilien, Wohnungen mit eigenem Grundbuch. Jeder Grundstückseigentümer erhält erstmals für 2025 Grundsteuer nach der neuen Regelung.

Ermittlung der Wohn- und Nutzfläche nach DIN 277

Zusammenarbeit zwischen Immobilieneigentümer, Steuerberater und Finanzamt

Wenn Sie uns mit der Erstellung der Feststellungserklärung und deren Übermittlung ans Finanzamt betrauen wollen, übernehmen wir dies gern. Die Finanzämter nehmen die Steuererklärungen nur digital per Elster entgegen. Sie haben 3 Möglichkeiten, in diesem Thema mit uns zusammenzuarbeiten:

 

  • Wir nehmen Ihre Unterlagen für die Anfertigung der Steuererklärung gern nach alter Manier als Ausdruck entgegen.
  • Alternativ haben wir auf unserer Webseite den Zugang zu einer Cloud, in der die Unterlagen hochgeladen werden können: https://steu-dat.de/mandantenportal/. Die Liste mit den notwendigen Unterlagen ist weiter unten aufgeführt. Mit diesen Daten erstellen wir die Vorerfassungsbögen, in denen alle relevanten Daten je Immobilie eingetragen werden.
  • Dritte Alternative: Sie füllen den oder die Vorerfassungsbögen selbst aus.

Welche Daten sind erforderlich und wo kann man sie finden?

Für jedes Objekt werden für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts verschiedene Unterlagen und Informationen benötigt. Dabei handelt es sich insbesondere um diese Angaben:

  • Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens
  • Eigentumsverhältnisse
  • Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
  • Fläche des Grundstücks
  • Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
  • mehrere Gemeinden [ja/nein]
  • Miteigentumsanteil [Zähler/Nenner]
  • Nutzungsart
  • Baudenkmal [ja/nein]
  • Abbruchverpflichtung

Vorerfassungsbögen

 

Der Vorerfassungsbogen sammelt alle Daten, die für die spätere Anfertigung der Feststellungserklärung erforderlich sind. Die Daten aus dem Vorerfassungsbogen werden, das ist der Plan, digital in die Feststellungserklärung eingespielt. Angesichts der großen Anzahl von Immobilien soll dies die Zusammenarbeit zwischen Mandant, Steuerberater und Finanzamt beschleunigen. Es gibt je nach Bundesland, in dem die Immobilie liegt, unterschiedliche Vorerfassungsbögen. Auf den ersten Blick sehen diese Bögen einigermaßen kleinteilig und wenig attraktiv aus. Die Auswahl des zutreffenden Vorerfassungsbogens ist einfach. Die Bundesländer Hessen, Baden-Württemberg, Hamburg, Bayern und Niedersachsen haben eigene Grundsteuerberechnungsmodelle und hierfür spezielle Vorerfassungsbögen entwickelt. Für Grundstücke, die nicht zu diesen Bundesländern gehören, gibt es die Datei Bundesmodell.

Wir haben einen weiteren Vorschlag für Sie, einen vereinfachten Vorerfassungsbogen: Wenn Sie diesen verwenden möchten, speichern Sie ihn bitte für jede Immobilie gesondert ab und füllen ihn aus.

Den oder die Vorerfassungsbögen senden Sie bitte per Mail an uns: info@steu-dat.de

Für weitere Auskünfte und Fragen zur Bearbeitung der Bögen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Bundesmodell - Downloads

Für die Bundesländer: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

Ihre Ansprechpartner

Uwe Goebel

Geschäftsführer,
Steuerberater,
lic. oec HSG

Stefanie Hülsmann

Geschäftsführerin,
Steuerberaterin,
Dipl.-Kauffrau (FH)